Germania Fahnen - Wehrmacht
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4 cm & 7cm - komplett montiert - Inlett aus Metall - beliebig formbar
Nr.
7 cm
Nr.
4 cm
 Bezeichnung
4 cm
Euro
7 cm
Euro
W 901 W 901-4 Pionier, Adler auf schwarzem Grund 12,00 15,00
W 902 W902-4 Infanterie, Adler auf weißem Grund 12,00 15,00
W 903 W 903-4 Gebirgs Infanterie, Adler auf grünem Grund 12,00 15,00
W 904 W 904-4 12,00 15,00
W 905 W 905-4 Luftwaffe, Kreuz auf orangem Grund 12,00 15,00
W 906 W 906-4 Luftwaffe, Kreuz auf rotem Grund 12,00 15,00
W 907 W 907-4 Marine, blauer Grund 12,00 15,00
W 908 W 908-4
W 909 W 909-4
W 910 W 910-4 Wimpel - gelb 12,00 15,00
W 911 W 911-4 Wimpel - bourdeaux 12,00 15,00
W 912 W 912-4 Wimpel - weiß 12,00 15,00
W 913 W 913-4 Wimpel - schwarz 12,00 15,00
W 914 W 914-4 Wimpel - rot 12,00 15,00
W 915 W 915-4 Wimpel - pink 12,00 15,00
W 916 W 916-4 Wimpel - orange 12,00 15,00
W 917 W 917-4 Wimpel - grün 12,00 15,00
W 918 W 918-4 Wimpel - blau 12,00 15,00
W 919 W 919-4
W 920 W 920-4
W 921 W 921-4
W 922 W 922-4
W 923 W 923-4
Abhandlungen und Abbildungen, welche die Zeit des 3. Reiches betreffen, bzw. die Hoheitszeichen und / oder
Embleme des 3. Reiches zeigen dienen ausschließlich dem Zwecke des Sammelns, dem wissentschaftlichem Studium,
sowie der staatsbürgelichen Aufklärung.
Wir verweisen in diesem Zusammenhang auf die Paragraphen 86, und 86a StGB.
In diesem Sinne werden alle Hoheitszeichen und Embleme unserer Fahnen verändert, so daß sie nicht den o.g. Paragraphen zuwiderlaufen !
§ 86 (1) Wer Propagandamittel
1. einer vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärten Partei oder einer Partei oder Vereinigung, von der unanfechtbar festgestellt ist, daß sie Ersatzorganisation einer solchen Partei ist,
2. einer Vereinigung, die unanfechtbar verboten ist, weil sie sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richtet, oder von der unanfechtbar festgestellt ist, daß
sie Ersatzorganisation einer solchen verbotenen Vereinigung ist,
3. einer Regierung, Vereinigung oder Einrichtung außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes, die für die Zwecke einer der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Parteien oder Vereinigungen tätig ist, oder
4. Propagandamittel, die nach ihrem Inhalt dazu bestimmt sind, Bestrebungen einer ehemaligen nationalsozialistischen Organisation fortzusetzen, im Inland verbreitet oder zur Verbreitung im Inland oder Ausland
herstellt, vorrätig hält, einführt oder ausführt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Propagandamittel im Sinne des Absatzes 1 sind nur solche Schriften (§ 11 Abs. 3), deren Inhalt gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung gerichtet ist.
(3) Absatz 1 gilt nicht, wenn das Propagandamittel oder die Handlung der staatsbürgerlichen Aufklärung, der Abwehr verfassungswidriger Bestrebungen, der Kunst oder der Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre, der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte oder ähnlichen Zwecken dient.
(4) Ist die Schuld gering, so kann das Gericht von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen.
§ 86a (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1. im Inland Kennzeichen einer der in § 86 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 bezeichneten Parteien und Vereinigungen verbreitet oder öffentlich, in einer Versammlung oder in von ihm verbreiteten Schriften (§ 11 Abs. 3) verwendet oder
2. Gegenstände, die derartige Kennzeichen darstellen oder enthalten, zur Verbreitung oder Verwendung im Inland oder Ausland in der in Nummer 1 bezeichneten Art und Weise herstellt, vorrätig hält, einführt oder ausführt.
(2) Kennzeichen im Sinne des Absatzes 1 sind namentlich Fahnen, Abzeichen, Uniformstücke, Parolen und Grußformen. Den in Satz 1 genannten Kennzeichen stehen solche gleich, die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind.
(3) § 86 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.